Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Rapperszell e. V.

Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Rapperszell
§ 1
Name Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Rapperszell e.V.". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Walting-Ortsteil Rapperszell.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Rapperszell,
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereines können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem
aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus
dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch
besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf
sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie
soll ihren Wohnsitz in Rapperszell haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)
nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die
Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung
ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen
ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt
sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem 1. Kommandanten und dem 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr,
soweit sie dem Verein angehören und nicht in einer Funktion gemäß Nummern 1
bis 4 gewählt werden
6. drei weiteren Beisitzern
7. dem(n) Ehrenkommandanten, soweit er (sie) dem Verein angehört (angehören)
und nicht in einer Funktion gemäß 1- 4 und 6 gewählt ist (sind)
(2) Die unter Absatz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer
Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied hat Stimmrecht.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus
dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte
mit einem Betrag über 200,- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der
Vorstand zugestimmt hat.
§ 10
Sitzung des Vorstands
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig jedoch mindestens eine
Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung -des stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils mit der Vorstandschaft
gemäß §8 (2) gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des
Vorstands
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen,
schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung "Eichstätter Kurier" einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn
mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein
Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung enthalten.
§ 14
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder
Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Kirchenstiftung Rapperszell, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft.
Rapperszell, 05.01.2006
Marcus Bernecker
1. Vorsitzender